Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 17. August, mitgeteilt am 24. August 2015, sprach die Gemeinde X._____ (Vorinstanz) A._____ Sozialhilfe in der Höhe von ins- gesamt Fr. 3‘474.35 zu, wobei ein Betrag von Fr. 683.20 vorgängig in Ab- zug gebracht wurde.
E. 4 Mit Schreiben vom 17. September 2015 verlangte der Rechtsvertreter von A._____ eine Begründung für die Kürzung der Sozialhilfe um Fr. 683.20. Überdies wollte er wissen, weshalb die Nebenkosten bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht mitberücksichtigt worden seien.
E. 5 Mit Verfügung vom 23. November 2015 widerrief die Vorinstanz ihre erste Verfügung, um die Begründungen für einige Anordnungen nachzuholen. Die Sozialhilfe werde erneut im Umfang von Fr. 3‘474.35 ab 1. Juli 2015 gewährt, neu aber befristet bis zum 31. März 2016. Zur Befristung der Sozialhilfe wurde angeführt, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum kaum sofort veräussert werden könne. Die finanzielle Unterstützung stelle nur eine Bevorschussung dar. Sobald das vorhandene Vermögen verwer- tet sei, müsse die gewährte Sozialhilfe zurückbezahlt werden. Die geltend gemachten Kosten (Nebenkosten) dienten der Werterhaltung der Liegen- schaft bzw. des Vermögens und seien daher nicht in die Berechnung für die Sozialhilfe aufzunehmen. A._____ bewohne ihr Einfamilienhaus nicht,
- 3 - weshalb seit dem Leerstand von tieferen Kosten auszugehen sei. Kleine- re Reparaturen am Haus oder an der Liegenschaft seien nicht anzurech- nen, da sie rein vermögenserhaltend seien. Die übrigen Erbengemein- schafter würden nach dem Subsidiaritätsprinzip solidarisch für die Erb- schaftsschulden haften, während A._____ kaum belangt werden dürfte. Den restlichen drei Erben sei die Kostenübernahme auch zumutbar.
E. 6 Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben mit den Begehren, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2015 sei aufzuheben und ihr eine finanzielle Unterstützung von Fr. 4‘157.55 pro Monat zu gewähren. Im Weiteren stellte die Beschwerde- führerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Inhaltlich werde einzig die Nichtanrechnung der geltend gemachten Wohnnebenkosten im Umfang von Fr. 683.20 ange- fochten. Diese seien klassische Nebenkosten (s. Art. 2 Abs. 1 b ABzUG) und keine werterhaltenden Kosten (nach SKOS B.3-1), und somit voll an- zurechnen. Diese würden auch bei einem Leerstand des Hauses anfallen, wie z.B. Heizungskosten im Winter. Ein tieferer Verbrauch im Leerstand sei bereits berücksichtigt worden, indem nur ¾ der tatsächlichen Kosten von Fr. 910.85 (= Fr. 683.20) in Abzug gebracht worden seien.
E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass die Erbengemeinschaft solidarisch für Erbschafts- schulden haften würde, was der öffentlichen Unterstützung vorgehe (Prin- zip der Subsidiarität). Die öffentliche Unterstützung diene nicht der Wert- erhaltung und gemäss Nebenkostenabrechnung würden kleinere Repara- turen am Haus zu ¾ finanziert. Die Sozialhilfe dürfe nicht als Renovati- onsfonds missbraucht werden. Die Nebenkosten seien bei Leerstand zu- dem reduzierbar.
- 4 -
E. 8 In ihrer Replik vom 22. Februar 2016 bestritt die Beschwerdeführerin, dass die Solidarhaftung der Erbengemeinschaft der öffentlichen Sozialhil- fe vorgehe (SKOS A.4-1). Die geltend gemachten Kosten seien alles Un- terhaltskosten und die Kleinreparaturkosten seien vernachlässigbar. Die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich – wie auch bei anderen Unklar- heiten - Präzisierungen und/oder Ergänzungen verlangen können.
E. 9 In der Duplik vom 17. März 2016 hielt die Beschwerdegegnerin erneut fest, dass alle privaten und öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegenüber Dritten dem Anspruch auf Sozialhilfe vorgingen. Dazu gehöre vorliegend auch die (private) Solidarhaftung unter Erbengemeinschaftern. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom
23. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3‘474.35 ab dem 1. Juli 2015 (befristet bis zum 31. März 2016) der Beschwerdeführerin gewährte, zugleich jedoch Wohnne- benkosten im Umfang von Fr. 683.20 nicht zum Abzug auf der Ausgaben- seite zuliess, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die angefochtene Verfügung stellt damit ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin der Verfügung ist die Be-
- 5 - schwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2016 ist daher einzutreten.
2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grund- recht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkom- men, sondern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Da- sein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2014, Art. 12 N 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIEN- ER [Hrsg], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N 27 S. 577). b) Laut Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für
- 6 - seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Laut Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige So- zialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Art. 2 Abs. 3 UG). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abzu- stellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhil- fe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d, U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d). Das heisst, die Sozialhilfe muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Per- son nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität (Vorrang der Selbsthilfe und/oder der finanziellen Zuwendungen ‚Dritter‘ vor der öf- fentlicher Sozialhilfe bzw. der Unterstützung durch die öffentliche Hand und damit letztlich des Steuerzahlers) gilt dabei immer in sachlicher Hin- sicht, nicht jedoch zwangsläufig auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. VGU U 12 131 vom 18. Juni 2013 E.4c). c) Nach Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungspflicht grundsätzlich der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Bedürftige hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Zuständigkeitsgesetz im interkantonalen Ver- hältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). Der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim,
- 7 - in ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unter- bringung einer volljährigen Person in Familienpflege vermögen den be- stehenden Unterstützungswohnsitz in der bisherig zuständigen Gemeinde allerdings nicht zu beenden (Art. 6 Abs. 3 UG; so bereits auch: VGU U 13 73 vom 15. April 2014 E.2b). d) Unter den in Art. 2 Abs. 3 UG aufgeführten „Zuwendungen Dritter“ fällt auch die Verwandtenunterstützung. Die Grundlage für die Verwandtenun- terstützung findet sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB ist der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in der Rei- henfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leis- tung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Ver- hältnissen des Pflichtigen angemessen ist. Erhält die um Sozialhilfe nach- suchende Person keine Unterstützung von Verwandten, so ist der mögli- cherweise geschuldete Verwandtenbeitrag als „nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von dritter Seite“ einzustufen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 UG) und das zuständige Gemeinwesen darf ihn nicht als Einnahme anrechnen (vgl. erneut VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Die SKOS-Richtlinien schreiben in diesem Zusammenhang vor, die Sozialhilfeorgane seien ver- pflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht recht- zeitig verfügbar sei (Kapitel F.2). Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB sieht für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, falls es entspre- chende Leistungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann später die An- sprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (BGE 133 III 507 E.5.2; VGU U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d).
- 8 - e) Gemäss SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3-1; Wohnkosten) ist bei Mietobjek- ten der Mietzins und bei Wohneigentum der Hypothekarzins bei der Be- messung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt anzurechnen. Eben- falls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (bei Mie- tobjekten) bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Ge- bühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten. Die Kosten für Hei- zung und Warmwasser (z.B. Elektro- und Holzheizungen, Elektroboiler) sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über vertrag- lich vereinbarte Wohnnebenkosten abgerechnet werden. Wenn eine Per- son längerfristig unterstützt wird, hat sie keinen Anspruch auf die Erhal- tung ihres Wohneigentums. Es ist aber – wenn die Zinsbelastung vertret- bar ist –zu prüfen, ob die Mehrkosten, die durch die Erhaltung des Eigen- tums für die Öffentlichkeit entstehen, nicht durch eine Grundpfandsicher- heit abgedeckt werden könnte (vgl. Kapitel E.2.2). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die SKOS-Richtlinien (Kapitel A.4-1) wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürf- tige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwi- schen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist sub- sidiär gegenüber folgenden Hilfsquellen (Kapitel A.4-2): ▪ Möglichkeit der Selbsthilfe: Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräf- ten abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft. ▪ Leistungsverpflichtungen Dritter: Dem Bezug von Sozialhilfe gehen al- le privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. In Frage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzan- sprüche und Stipendien. ▪ Freiwillige Leistungen Dritter: Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Ver- pflichtung erbracht werden.
- 9 - Im Lichte dieser Vorgaben gilt es auch im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin korrekt und vertretbar handelte, als sie die Solidarhaftung der Erbengemeinschaft (bestehend aus der Beschwerde- führerin und ihren drei Kindern) als subsidiär zur öffentlichen Sozialhilfe einstufte und damit die Erbanwartschaften der Kinder der Beschwerde- führerin als Leistungsverpflichtungen Dritter qualifizierte. Weiter wird zu klären sein, ob die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Wohnne- benkosten von Fr. 683.20 sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe zu Recht von der gewährten Sozialhilfe über Fr. 3‘474.35 pro Mo- nat abgezogen wurden oder ob sich diesbezüglich noch Korrekturen und/ oder Neuberechnungen aufdrängen.
3. a) In tatsächlicher Hinsicht ist sowohl zwischen den Parteien (Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin) als auch innerhalb der potentiellen Erben- gemeinschaft (drei Kinder/Erben) zunächst unbestritten, dass eine Ver- wertung der Liegenschaft in der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdefüh- rerin zwar unumgänglich sein dürfte, dass aber ein Verkauf nicht so schnell zu Stande kommen dürfte und die seit 2014 in einem Alters- und Pflegeheim lebende Beschwerdeführerin daher – mangels ausreichender Bargeldmittel oder anderer Vermögenswerte – künftig auf öffentliche Un- terstützungshilfe angewiesen sein und bleiben dürfte. Um die „Versilbe- rung“ der Liegenschaft voranzutreiben, befristete die Beschwerdegegne- rin die seit 1. Juli 2015 gewährte Sozialhilfe vorerst bis zum 31. März
2016. Die Einigkeit und das Einverständnis mit dem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin endet aber dort, wo die Übernahme der „Nebenkosten“ in der Höhe von Fr. 683.20 verweigert wurde und dadurch die Sozialhilfe lediglich im Umfang von Fr. 3‘474.35 (anstatt Fr. 4‘157.55 – ohne Abzug) gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ficht jedenfalls einzig diese „An- rechnungsverweigerung“ an. Im Übrigen ist es offenbar so, dass die Be-
- 10 - schwerdegegnerin die bestehenden Hypothekarzinsen für die zurzeit leer- stehende Liegenschaft vollständig übernimmt. b) In Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips hält die SKOS-Richtlinie A.4.-2 u.a. fest, dass die Leistungsverpflichtungen Dritter – wozu alle zivil- rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüche zu zählen sind – dem Sozialhilfebezug vorgehen. Damit sind insbesondere Leistungen aus den Sozialversicherungswerken (AHV/IV, UV, BV, etc.), familienrechtliche Un- terhaltsansprüche (so z.B. Art. 289 oder 328 ff. ZGB), Ansprüche aus Ver- trägen (Art. 97 ff. OR), Schadenersatzansprüchen (Art. 41 ff. OR) oder Stipendien gemeint. Entgegen der Behauptung und Darstellung der Be- schwerdegegnerin fällt mithin aber die Solidarhaftung der Erbengemein- schaft (bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihren Kindern) für Erbschaftsschulden gerade nicht in die Kategorie Leistungsverpflichtun- gen Dritter. Die Solidarhaftung für Erbschaftsschulden stellt keine Leis- tungsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin dar, da sie den einzelnen Erben gegenüber keinen Anspruch geltend machen kann, ihren Teil der Schuld (aus der bevorschussten Sozialhilfe) zu übernehmen. Dieses Recht hat einzig ein allfälliger Gläubiger, nicht aber die Beschwer- deführerin als Miterbin. Würde man der Argumentation der Beschwerde- gegnerin folgen, so müssten auch die von ihr offenbar bereits übernom- menen Hypothekarzinsen als Leistungsverpflichtung Dritter bewertet wer- den, was eine Anrechnung ebenfalls ausgeschlossen hätte. Dies kann aber offensichtlich nicht richtig sein, zumal selbst die fachkundige Kom- mission für Rechtsfragen der SKOS (vgl. E.2e, hiervor – Richtlinie B.3-1) die Hypothekarzinsen und allfällige, nachgewiesene Nebenkosten aus- drücklich auf der Ausgabenseite aufführt und damit eben auch zum Abzug bei der Ermittlung der Sozialhilfe zulässt. c) Die Liegenschaftskosten sind somit als Ausgaben und die Mietzinse als Einnahmen im Budget zu führen. Dies hat zur Folge, dass die Wohnne-
- 11 - benkosten (wie Gebühren, Heizungskosten, Stromkosten und dgl.) auch vorliegend grundsätzlich ins Budget gehören und bei der Ermittlung der Sozialhilfe auf der Ausgabenseite anzurechnen sind. Die Beschwerde vom 11. Januar 2016 erweist sich damit als begründet, da die Beschwer- degegnerin Wohnnebenkosten im Umfang von Fr. 683.20 (mit unzutref- fendem Verweis auf die Solidarhaftung für Erbschaftsschulden und einer ¾-Belastung [der effektiven Nebenkosten von total Fr. 910.85] zu Lasten der Beschwerdeführerin) gerade nicht zum Abzug zuliess. Mit diesem Ab- zug sollten zudem auch der tiefere Verbrauch bei Leerstand des Hauses und kleinere Reparaturen an der Liegenschaft bereits mitenthalten sein. Diese Argumentationsweise übersieht offensichtlich, dass laut den SKOS- Richtlinien nur die absolut notwendigen Reparaturen und Unterhaltsarbei- ten von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Grundsätzlich gehören sol- che Aufwandpositionen bei Wohneigentum aber nicht ins Budget, selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin vorliegend behauptet – diese ver- meintliche Aufwandposition hier sogar vernachlässigbar wäre (vgl. Beila- ge 2 der Beschwerdeführerin, Nebenkostenberechnung Ziff. 2 S. 2; sowie Beilage 2 [Berechnungsblatt Ziff. B.3 Wohnkosten/Hypothekarzins Fr. 101.60; Nebenkosten Fr. 683.20] und Beilage 3 der Beschwerdegegnerin [Jährlichen Nebenkosten von Fr. 10‘930.80; wovon ¾ [Fr. 8‘198.10] zu Lasten der Beschwerdeführerin, was umgerechnet die soeben in der Bei- lage 2 der Beschwerdegegnerin erwähnten Fr. 683.20 pro Monat ergibt). d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin noch ein- mal über den grundsätzlich bestehenden Sozialhilfeanspruch im Detail zu verfügen hat. Sie kann dafür die aktuellen tatsächlichen Wohnnebenkos- ten und nicht nur die hypothetischen Nebenkosten für das Jahr 2015 her- anziehen. Ausgangspunkt für die Überprüfung der einzelnen Kostenposi- tionen müssen dabei die jährlich tatsächlich ausgewiesenen Nebenkosten von total Fr. 10‘930.80 sein (s. Beilage 3 der Beschwerdegegnerin). Dabei wird sich zeigen, ob die Nebenkosten nicht noch gesenkt werden können;
- 12 - so z.B. bei der Teilposition Nr. 5 Heizöl [Aufwand Fr. 4‘933.20], wonach das Haus inkl. Treibhaus beheizt wird. Es stellt sich hier die Frage, ob das Treibhaus, welches offenbar an einen Heizkreis angeschlossen ist, nicht gleichermassen (wie bereits einzelne Räume im EFH) abgestellt werden kann, womit weiter Heizöl eingespart werden könnte. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin sämtliche Teilpositionen (Nr. 1-6) in der Abrech- nung „jährliche Nebenkosten“ zusammen mit der Beschwerdeführerin bzw. mit dem zuständigen Erbenvertreter nochmals zu durchleuchten, um so zuverlässig und plausibel festzustellen, welche Teilpositionen eventuell um wieviel noch gesenkt werden könnten. e) Schliesslich sei lediglich noch erwähnt, dass die Nebenkosten von monat- lich Fr. 910.85 (bei ¾ -Belastung Fr. 683.20) allein für die Beschwerdefüh- rerin doch als sehr hoch erscheinen, zumal die jährlichen Nebenkosten auf alle vier Erben aufzuteilen sind. Auch diese Frage ist durch die Be- schwerdegegnerin im Zuge ihrer nochmaligen Prüfung der ganzen Ange- legenheit genauer abzuklären, was zu einer neuen Verfügung führen wird.
4. a) Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2015 erweist sich somit als nicht rechtens oder schützenswert, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 11. Januar 2016 führt. Die Beschwer- degegnerin hat demnach eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen (s. E.3a-e, hiervor) zu erlassen. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der materiell unterliegenden Beschwer- degegnerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen für die durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu entschädigen. Es kann dabei auf die Honorar- note vom 22. Februar 2016 in der Höhe von gesamthaft Fr. 2‘565.-- (ge-
- 13 - gliedert in: anwaltlicher Arbeits-/Zeitaufwand 9.5 Stunden à Fr. 250.--/h [Fr. 2‘375.--] zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 190.--]) des Anwalts der Be- schwerdeführerin abgestellt und diese Kostennote unverändert über- nommen werden. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin noch eine volle Parteientschädigung zu bezahlen, wo- mit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin selbstredend hinfällig geworden ist. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2015 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 2'565.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 4
3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 14. April 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. … 2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 ersuchte A._____ ihre bisherige Wohn- sitzgemeinde X._____ um Sozialhilfe ab dem 1. Juli 2015, weil ihre Er- sparnisse durch die Heimkosten in Y._____ inzwischen aufgebraucht sei- en. Dem Aufwand von Fr. 6‘454.55 pro Monat stünde ihr Einkommen (AHV-Rente) von monatlich Fr. 2‘297.-- gegenüber, was einen Fehlbetrag von Fr. 4‘157.55 pro Monat ergebe, der ohne Sozialhilfe ungedeckt blie- be. 3. Mit Verfügung vom 17. August, mitgeteilt am 24. August 2015, sprach die Gemeinde X._____ (Vorinstanz) A._____ Sozialhilfe in der Höhe von ins- gesamt Fr. 3‘474.35 zu, wobei ein Betrag von Fr. 683.20 vorgängig in Ab- zug gebracht wurde. 4. Mit Schreiben vom 17. September 2015 verlangte der Rechtsvertreter von A._____ eine Begründung für die Kürzung der Sozialhilfe um Fr. 683.20. Überdies wollte er wissen, weshalb die Nebenkosten bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht mitberücksichtigt worden seien. 5. Mit Verfügung vom 23. November 2015 widerrief die Vorinstanz ihre erste Verfügung, um die Begründungen für einige Anordnungen nachzuholen. Die Sozialhilfe werde erneut im Umfang von Fr. 3‘474.35 ab 1. Juli 2015 gewährt, neu aber befristet bis zum 31. März 2016. Zur Befristung der Sozialhilfe wurde angeführt, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum kaum sofort veräussert werden könne. Die finanzielle Unterstützung stelle nur eine Bevorschussung dar. Sobald das vorhandene Vermögen verwer- tet sei, müsse die gewährte Sozialhilfe zurückbezahlt werden. Die geltend gemachten Kosten (Nebenkosten) dienten der Werterhaltung der Liegen- schaft bzw. des Vermögens und seien daher nicht in die Berechnung für die Sozialhilfe aufzunehmen. A._____ bewohne ihr Einfamilienhaus nicht,
- 3 - weshalb seit dem Leerstand von tieferen Kosten auszugehen sei. Kleine- re Reparaturen am Haus oder an der Liegenschaft seien nicht anzurech- nen, da sie rein vermögenserhaltend seien. Die übrigen Erbengemein- schafter würden nach dem Subsidiaritätsprinzip solidarisch für die Erb- schaftsschulden haften, während A._____ kaum belangt werden dürfte. Den restlichen drei Erben sei die Kostenübernahme auch zumutbar. 6. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben mit den Begehren, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2015 sei aufzuheben und ihr eine finanzielle Unterstützung von Fr. 4‘157.55 pro Monat zu gewähren. Im Weiteren stellte die Beschwerde- führerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Inhaltlich werde einzig die Nichtanrechnung der geltend gemachten Wohnnebenkosten im Umfang von Fr. 683.20 ange- fochten. Diese seien klassische Nebenkosten (s. Art. 2 Abs. 1 b ABzUG) und keine werterhaltenden Kosten (nach SKOS B.3-1), und somit voll an- zurechnen. Diese würden auch bei einem Leerstand des Hauses anfallen, wie z.B. Heizungskosten im Winter. Ein tieferer Verbrauch im Leerstand sei bereits berücksichtigt worden, indem nur ¾ der tatsächlichen Kosten von Fr. 910.85 (= Fr. 683.20) in Abzug gebracht worden seien. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass die Erbengemeinschaft solidarisch für Erbschafts- schulden haften würde, was der öffentlichen Unterstützung vorgehe (Prin- zip der Subsidiarität). Die öffentliche Unterstützung diene nicht der Wert- erhaltung und gemäss Nebenkostenabrechnung würden kleinere Repara- turen am Haus zu ¾ finanziert. Die Sozialhilfe dürfe nicht als Renovati- onsfonds missbraucht werden. Die Nebenkosten seien bei Leerstand zu- dem reduzierbar.
- 4 - 8. In ihrer Replik vom 22. Februar 2016 bestritt die Beschwerdeführerin, dass die Solidarhaftung der Erbengemeinschaft der öffentlichen Sozialhil- fe vorgehe (SKOS A.4-1). Die geltend gemachten Kosten seien alles Un- terhaltskosten und die Kleinreparaturkosten seien vernachlässigbar. Die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich – wie auch bei anderen Unklar- heiten - Präzisierungen und/oder Ergänzungen verlangen können. 9. In der Duplik vom 17. März 2016 hielt die Beschwerdegegnerin erneut fest, dass alle privaten und öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegenüber Dritten dem Anspruch auf Sozialhilfe vorgingen. Dazu gehöre vorliegend auch die (private) Solidarhaftung unter Erbengemeinschaftern. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom
23. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3‘474.35 ab dem 1. Juli 2015 (befristet bis zum 31. März 2016) der Beschwerdeführerin gewährte, zugleich jedoch Wohnne- benkosten im Umfang von Fr. 683.20 nicht zum Abzug auf der Ausgaben- seite zuliess, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die angefochtene Verfügung stellt damit ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin der Verfügung ist die Be-
- 5 - schwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2016 ist daher einzutreten.
2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grund- recht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkom- men, sondern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Da- sein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2014, Art. 12 N 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIEN- ER [Hrsg], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N 27 S. 577). b) Laut Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für
- 6 - seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Laut Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige So- zialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Art. 2 Abs. 3 UG). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abzu- stellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhil- fe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d, U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d). Das heisst, die Sozialhilfe muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Per- son nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität (Vorrang der Selbsthilfe und/oder der finanziellen Zuwendungen ‚Dritter‘ vor der öf- fentlicher Sozialhilfe bzw. der Unterstützung durch die öffentliche Hand und damit letztlich des Steuerzahlers) gilt dabei immer in sachlicher Hin- sicht, nicht jedoch zwangsläufig auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. VGU U 12 131 vom 18. Juni 2013 E.4c). c) Nach Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungspflicht grundsätzlich der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Bedürftige hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 UG). Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Zuständigkeitsgesetz im interkantonalen Ver- hältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). Der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim,
- 7 - in ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unter- bringung einer volljährigen Person in Familienpflege vermögen den be- stehenden Unterstützungswohnsitz in der bisherig zuständigen Gemeinde allerdings nicht zu beenden (Art. 6 Abs. 3 UG; so bereits auch: VGU U 13 73 vom 15. April 2014 E.2b). d) Unter den in Art. 2 Abs. 3 UG aufgeführten „Zuwendungen Dritter“ fällt auch die Verwandtenunterstützung. Die Grundlage für die Verwandtenun- terstützung findet sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB ist der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in der Rei- henfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leis- tung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Ver- hältnissen des Pflichtigen angemessen ist. Erhält die um Sozialhilfe nach- suchende Person keine Unterstützung von Verwandten, so ist der mögli- cherweise geschuldete Verwandtenbeitrag als „nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von dritter Seite“ einzustufen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 UG) und das zuständige Gemeinwesen darf ihn nicht als Einnahme anrechnen (vgl. erneut VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Die SKOS-Richtlinien schreiben in diesem Zusammenhang vor, die Sozialhilfeorgane seien ver- pflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht recht- zeitig verfügbar sei (Kapitel F.2). Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB sieht für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, falls es entspre- chende Leistungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann später die An- sprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (BGE 133 III 507 E.5.2; VGU U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d).
- 8 - e) Gemäss SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3-1; Wohnkosten) ist bei Mietobjek- ten der Mietzins und bei Wohneigentum der Hypothekarzins bei der Be- messung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt anzurechnen. Eben- falls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (bei Mie- tobjekten) bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Ge- bühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten. Die Kosten für Hei- zung und Warmwasser (z.B. Elektro- und Holzheizungen, Elektroboiler) sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über vertrag- lich vereinbarte Wohnnebenkosten abgerechnet werden. Wenn eine Per- son längerfristig unterstützt wird, hat sie keinen Anspruch auf die Erhal- tung ihres Wohneigentums. Es ist aber – wenn die Zinsbelastung vertret- bar ist –zu prüfen, ob die Mehrkosten, die durch die Erhaltung des Eigen- tums für die Öffentlichkeit entstehen, nicht durch eine Grundpfandsicher- heit abgedeckt werden könnte (vgl. Kapitel E.2.2). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die SKOS-Richtlinien (Kapitel A.4-1) wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürf- tige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwi- schen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist sub- sidiär gegenüber folgenden Hilfsquellen (Kapitel A.4-2): ▪ Möglichkeit der Selbsthilfe: Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräf- ten abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft. ▪ Leistungsverpflichtungen Dritter: Dem Bezug von Sozialhilfe gehen al- le privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. In Frage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzan- sprüche und Stipendien. ▪ Freiwillige Leistungen Dritter: Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Ver- pflichtung erbracht werden.
- 9 - Im Lichte dieser Vorgaben gilt es auch im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin korrekt und vertretbar handelte, als sie die Solidarhaftung der Erbengemeinschaft (bestehend aus der Beschwerde- führerin und ihren drei Kindern) als subsidiär zur öffentlichen Sozialhilfe einstufte und damit die Erbanwartschaften der Kinder der Beschwerde- führerin als Leistungsverpflichtungen Dritter qualifizierte. Weiter wird zu klären sein, ob die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Wohnne- benkosten von Fr. 683.20 sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe zu Recht von der gewährten Sozialhilfe über Fr. 3‘474.35 pro Mo- nat abgezogen wurden oder ob sich diesbezüglich noch Korrekturen und/ oder Neuberechnungen aufdrängen.
3. a) In tatsächlicher Hinsicht ist sowohl zwischen den Parteien (Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin) als auch innerhalb der potentiellen Erben- gemeinschaft (drei Kinder/Erben) zunächst unbestritten, dass eine Ver- wertung der Liegenschaft in der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdefüh- rerin zwar unumgänglich sein dürfte, dass aber ein Verkauf nicht so schnell zu Stande kommen dürfte und die seit 2014 in einem Alters- und Pflegeheim lebende Beschwerdeführerin daher – mangels ausreichender Bargeldmittel oder anderer Vermögenswerte – künftig auf öffentliche Un- terstützungshilfe angewiesen sein und bleiben dürfte. Um die „Versilbe- rung“ der Liegenschaft voranzutreiben, befristete die Beschwerdegegne- rin die seit 1. Juli 2015 gewährte Sozialhilfe vorerst bis zum 31. März
2016. Die Einigkeit und das Einverständnis mit dem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin endet aber dort, wo die Übernahme der „Nebenkosten“ in der Höhe von Fr. 683.20 verweigert wurde und dadurch die Sozialhilfe lediglich im Umfang von Fr. 3‘474.35 (anstatt Fr. 4‘157.55 – ohne Abzug) gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ficht jedenfalls einzig diese „An- rechnungsverweigerung“ an. Im Übrigen ist es offenbar so, dass die Be-
- 10 - schwerdegegnerin die bestehenden Hypothekarzinsen für die zurzeit leer- stehende Liegenschaft vollständig übernimmt. b) In Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips hält die SKOS-Richtlinie A.4.-2 u.a. fest, dass die Leistungsverpflichtungen Dritter – wozu alle zivil- rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüche zu zählen sind – dem Sozialhilfebezug vorgehen. Damit sind insbesondere Leistungen aus den Sozialversicherungswerken (AHV/IV, UV, BV, etc.), familienrechtliche Un- terhaltsansprüche (so z.B. Art. 289 oder 328 ff. ZGB), Ansprüche aus Ver- trägen (Art. 97 ff. OR), Schadenersatzansprüchen (Art. 41 ff. OR) oder Stipendien gemeint. Entgegen der Behauptung und Darstellung der Be- schwerdegegnerin fällt mithin aber die Solidarhaftung der Erbengemein- schaft (bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihren Kindern) für Erbschaftsschulden gerade nicht in die Kategorie Leistungsverpflichtun- gen Dritter. Die Solidarhaftung für Erbschaftsschulden stellt keine Leis- tungsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin dar, da sie den einzelnen Erben gegenüber keinen Anspruch geltend machen kann, ihren Teil der Schuld (aus der bevorschussten Sozialhilfe) zu übernehmen. Dieses Recht hat einzig ein allfälliger Gläubiger, nicht aber die Beschwer- deführerin als Miterbin. Würde man der Argumentation der Beschwerde- gegnerin folgen, so müssten auch die von ihr offenbar bereits übernom- menen Hypothekarzinsen als Leistungsverpflichtung Dritter bewertet wer- den, was eine Anrechnung ebenfalls ausgeschlossen hätte. Dies kann aber offensichtlich nicht richtig sein, zumal selbst die fachkundige Kom- mission für Rechtsfragen der SKOS (vgl. E.2e, hiervor – Richtlinie B.3-1) die Hypothekarzinsen und allfällige, nachgewiesene Nebenkosten aus- drücklich auf der Ausgabenseite aufführt und damit eben auch zum Abzug bei der Ermittlung der Sozialhilfe zulässt. c) Die Liegenschaftskosten sind somit als Ausgaben und die Mietzinse als Einnahmen im Budget zu führen. Dies hat zur Folge, dass die Wohnne-
- 11 - benkosten (wie Gebühren, Heizungskosten, Stromkosten und dgl.) auch vorliegend grundsätzlich ins Budget gehören und bei der Ermittlung der Sozialhilfe auf der Ausgabenseite anzurechnen sind. Die Beschwerde vom 11. Januar 2016 erweist sich damit als begründet, da die Beschwer- degegnerin Wohnnebenkosten im Umfang von Fr. 683.20 (mit unzutref- fendem Verweis auf die Solidarhaftung für Erbschaftsschulden und einer ¾-Belastung [der effektiven Nebenkosten von total Fr. 910.85] zu Lasten der Beschwerdeführerin) gerade nicht zum Abzug zuliess. Mit diesem Ab- zug sollten zudem auch der tiefere Verbrauch bei Leerstand des Hauses und kleinere Reparaturen an der Liegenschaft bereits mitenthalten sein. Diese Argumentationsweise übersieht offensichtlich, dass laut den SKOS- Richtlinien nur die absolut notwendigen Reparaturen und Unterhaltsarbei- ten von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Grundsätzlich gehören sol- che Aufwandpositionen bei Wohneigentum aber nicht ins Budget, selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin vorliegend behauptet – diese ver- meintliche Aufwandposition hier sogar vernachlässigbar wäre (vgl. Beila- ge 2 der Beschwerdeführerin, Nebenkostenberechnung Ziff. 2 S. 2; sowie Beilage 2 [Berechnungsblatt Ziff. B.3 Wohnkosten/Hypothekarzins Fr. 101.60; Nebenkosten Fr. 683.20] und Beilage 3 der Beschwerdegegnerin [Jährlichen Nebenkosten von Fr. 10‘930.80; wovon ¾ [Fr. 8‘198.10] zu Lasten der Beschwerdeführerin, was umgerechnet die soeben in der Bei- lage 2 der Beschwerdegegnerin erwähnten Fr. 683.20 pro Monat ergibt). d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin noch ein- mal über den grundsätzlich bestehenden Sozialhilfeanspruch im Detail zu verfügen hat. Sie kann dafür die aktuellen tatsächlichen Wohnnebenkos- ten und nicht nur die hypothetischen Nebenkosten für das Jahr 2015 her- anziehen. Ausgangspunkt für die Überprüfung der einzelnen Kostenposi- tionen müssen dabei die jährlich tatsächlich ausgewiesenen Nebenkosten von total Fr. 10‘930.80 sein (s. Beilage 3 der Beschwerdegegnerin). Dabei wird sich zeigen, ob die Nebenkosten nicht noch gesenkt werden können;
- 12 - so z.B. bei der Teilposition Nr. 5 Heizöl [Aufwand Fr. 4‘933.20], wonach das Haus inkl. Treibhaus beheizt wird. Es stellt sich hier die Frage, ob das Treibhaus, welches offenbar an einen Heizkreis angeschlossen ist, nicht gleichermassen (wie bereits einzelne Räume im EFH) abgestellt werden kann, womit weiter Heizöl eingespart werden könnte. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin sämtliche Teilpositionen (Nr. 1-6) in der Abrech- nung „jährliche Nebenkosten“ zusammen mit der Beschwerdeführerin bzw. mit dem zuständigen Erbenvertreter nochmals zu durchleuchten, um so zuverlässig und plausibel festzustellen, welche Teilpositionen eventuell um wieviel noch gesenkt werden könnten. e) Schliesslich sei lediglich noch erwähnt, dass die Nebenkosten von monat- lich Fr. 910.85 (bei ¾ -Belastung Fr. 683.20) allein für die Beschwerdefüh- rerin doch als sehr hoch erscheinen, zumal die jährlichen Nebenkosten auf alle vier Erben aufzuteilen sind. Auch diese Frage ist durch die Be- schwerdegegnerin im Zuge ihrer nochmaligen Prüfung der ganzen Ange- legenheit genauer abzuklären, was zu einer neuen Verfügung führen wird.
4. a) Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2015 erweist sich somit als nicht rechtens oder schützenswert, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 11. Januar 2016 führt. Die Beschwer- degegnerin hat demnach eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen (s. E.3a-e, hiervor) zu erlassen. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der materiell unterliegenden Beschwer- degegnerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen für die durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu entschädigen. Es kann dabei auf die Honorar- note vom 22. Februar 2016 in der Höhe von gesamthaft Fr. 2‘565.-- (ge-
- 13 - gliedert in: anwaltlicher Arbeits-/Zeitaufwand 9.5 Stunden à Fr. 250.--/h [Fr. 2‘375.--] zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 190.--]) des Anwalts der Be- schwerdeführerin abgestellt und diese Kostennote unverändert über- nommen werden. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin noch eine volle Parteientschädigung zu bezahlen, wo- mit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin selbstredend hinfällig geworden ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2015 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 2'565.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]